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Artikel 20 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

KAPITEL VI

VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 20

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn diese Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070819

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