KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 20
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn diese Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10003889
Dokumentnummer
NOR40070819
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
