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Artikel 20 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 20

Der Verwaltungsrat

  1. 1. erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;
  2. 2. überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jahresabschluß auf;
  3. 3. sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen guten Schulbetrieb erleichtert;
  4. 4. erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung niedergelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069067

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