Artikel 20
Der Verwaltungsrat
- 1. erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;
- 2. überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jahresabschluß auf;
- 3. sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen guten Schulbetrieb erleichtert;
- 4. erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung niedergelegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069067
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