Verfahren.
Artikel 20.
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände dies erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Sicherheitsrates oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen vom Generalsekretär einberufen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005465
alte Dokumentnummer
N1195611740Q
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