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Artikel 20. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Verfahren.

Artikel 20.

Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände dies erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Sicherheitsrates oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen vom Generalsekretär einberufen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005465

alte Dokumentnummer

N1195611740Q

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