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Artikel 20 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1975

Artikel 20

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie die im Artikel 16 genannten Nicht-Mitgliedsstaaten von

  1. a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 16;
  2. b) Vorbehalten nach Artikel 17;
  3. c) dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;
  4. d) Kündigungen nach Artikel 19.

(2) Spätestens nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde befaßt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Generalversammlung mit der Frage der im Artikel 11 vorgesehenen Errichtung des darin genannten Organs.

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