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Artikel 18 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1975

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen tritt zwei Jahre nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommens ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 90. Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Bestimmungen des Absatzes 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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