Artikel 20
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats werden alljährlich zum Verwaltungsrat bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat bestellt einen Sekretär, der nicht dem Kreise seiner Mitglieder anzugehören braucht.
Ist der Vorsitzende verhindert, so führt einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder in Ermangelung eines solchen das älteste in der Sitzung anwesende Verwaltungsratsmitglied den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055570
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