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Artikel 20 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 20

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats werden alljährlich zum Verwaltungsrat bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat bestellt einen Sekretär, der nicht dem Kreise seiner Mitglieder anzugehören braucht.

Ist der Vorsitzende verhindert, so führt einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder in Ermangelung eines solchen das älteste in der Sitzung anwesende Verwaltungsratsmitglied den Vorsitz im Verwaltungsrat.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055570

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