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Artikel 20 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 20

Vorbehalte

(1) Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 7, Artikel 8, Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 14, Absatz 2 lit. b) keine Vorbehalte eingelegt werden.

(2) Vorbehalte in Übereinstimmung mit Absatz 1 werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsurkunde eingelegt.

(3) Hat ein Staat einen Vorbehalt in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingelegt, so kann er diesen zur Gänze oder teilweise mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die mit dem Tag ihres Einlangens wirksam wird, zurückziehen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126053

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