Artikel 20
Vorbehalte
(1) Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 7, Artikel 8, Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 14, Absatz 2 lit. b) keine Vorbehalte eingelegt werden.
(2) Vorbehalte in Übereinstimmung mit Absatz 1 werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsurkunde eingelegt.
(3) Hat ein Staat einen Vorbehalt in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingelegt, so kann er diesen zur Gänze oder teilweise mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die mit dem Tag ihres Einlangens wirksam wird, zurückziehen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126053
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)