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Artikel 20 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Durchführungsübereinkommen und Benutzerhandbücher

(1) Auf der Grundlage und im Rahmen dieses Übereinkommens schließen die Parteien eine Vereinbarung zu ihrer Durchführung.

(2) Eine Fachleute-Arbeitsgruppe, die sich aus sachverständigen Vertretern der Parteien zusammensetzt, erstellt Benutzerhandbücher und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Benutzerhandbücher enthalten administrative und technische Informationen, die für einen effizienten und effektiven Datenaustausch benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)