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Artikel 19 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 19

Auskunft auf Ersuchen der Parteien

Die empfangende Partei hat die übermittelnde Partei auf Ersuchen über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272005

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