Artikel 19
Auskunft auf Ersuchen der Parteien
Die empfangende Partei hat die übermittelnde Partei auf Ersuchen über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40272005
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