KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Durchführungsübereinkommen und Benutzerhandbücher
(1) Auf der Grundlage und im Rahmen dieses Übereinkommens schließen die Parteien eine Vereinbarung zu ihrer Durchführung.
(2) Eine Fachleute-Arbeitsgruppe, die sich aus sachverständigen Vertretern der Parteien zusammensetzt, erstellt Benutzerhandbücher und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Benutzerhandbücher enthalten administrative und technische Informationen, die für einen effizienten und effektiven Datenaustausch benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40272006
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