Artikel 20 Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Abs. 2 erster Satz: Verfassungsbestimmung

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1) Die Aufgaben des in den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 von dem Suchtgiftkontrollrat, der nach der Einzigen Suchtgiftkonvention in ihrer ungeänderten Fassung geschaffen wurde, wahrgenommen.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der entsprechend den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen geschaffene Suchtgiftkontrollrat seine Tätigkeit aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt dieser derartig geschaffene Suchtgiftkontrollrat in bezug auf die Vertragsstaaten der ungeänderten Einzigen Suchtgiftkonvention und auf die Vertragsstaaten der in Artikel 44 bezeichneten Verträge, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Aufgaben des gemäß der ungeänderten Einzigen Suchtgiftkonvention geschaffenen Suchtgiftkontrollrates.

(3) Von den bei der ersten Wahl nach Erweiterung der Mitgliederzahl des Suchtgiftkontrollrates von elf auf dreizehn gewählten Mitgliedern endet die Amtszeit von sechs Mitgliedern mit Ende des dritten Jahres, während die Amtszeit der übrigen sieben Mitglieder mit Ende des fünften Jahres abläuft.

(4) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates, deren Amtszeit mit Ende der oben genannten Anfangsperiode von drei Jahren abläuft, werden durch das Los ausgewählt, das von dem Generalsekretär unmittelbar nach Beendigung der ersten Wahl gezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056685

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