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Artikel 18 Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt mit den in ihm enthaltenen Änderungen am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 17 hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden anderen Staat, der nach Hinterlegung der vierzigsten Urkunde eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056683

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