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Artikel 20 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 20

Die zum dienstlichen Gebrauch der vorgeschobenen Grenzdienststellen bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

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