Artikel 20
Veröffentlichung von Entscheidungen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 erlassenen Entscheidungen im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft.
2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080266
alte Dokumentnummer
N5199319510L
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