Artikel 20
Artikel 20. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, miteinander Sondervereinbarungen insoweit zu treffen, als diese Vereinbarungen den Urhebern Rechte einräumen, die über die ihnen vom Verbande gewährten hinausgehen, oder Bestimmungen enthalten, die diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die in bestehenden Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen, die diesen Bedingungen entsprechen, bleiben in Geltung.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024576
alte Dokumentnummer
N2193625731S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)