Artikel 21
(1) Artikel 21.Das unter dem Namen „Bureau des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst“ errichtete internationale Amt wird beibehalten.
(2) Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, die seine Organisation regelt und seinen Dienst beaufsichtigt.
(3) Die Geschäftssprache des Bureaus ist die französische Sprache.
Schlagworte
BIRPI
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024577
alte Dokumentnummer
N2193625732S
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