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Artikel 20 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1990

Artikel 20

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.

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