Artikel 19
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und auf die nach diesem Tag beantragten Ausgleiche anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 19
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und auf die nach diesem Tag beantragten Ausgleiche anzuwenden.
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