ARTIKEL 20
Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Diese Zusammenarbeit schließt gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik Armenien ein.
Schlagworte
Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259773
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