KAPITEL 7
GEISTIGES EIGENTUM
ABSCHNITT A
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 209
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
- a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen und
- b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259960
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
