Artikel 1
1. Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten.
2. Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen.
3. Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.
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