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Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2002

§ 0

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 91/2002

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Usbekistan über Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität

StF: BGBl. III Nr. 91/2002

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. November 2001 bzw. am 19. März 2002; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 18. Mai 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan, nachstehend die „Vertragsparteien“,

im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,

in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,

besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,

im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität zu koordinieren,

und ausgehend von:

sind wie folgt übereingekommen:

______________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997

3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997

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