Artikel 1
Die Vertragspartner werden zum Schutz ihrer Staatsgebiete vor Einschleppung ansteckender Tierkrankheiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und bei der Durchfuhr von Tieren, Rohstoffen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie von Gegenständen, die Träger von Erregern ansteckender Tierkrankheiten sein können, zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010423
Dokumentnummer
NOR12132904
alte Dokumentnummer
N8198139217L
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