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Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Kurztitel

Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1981

Typ

Vertrag - Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Unterzeichnungsdatum

14.03.1979

Index

89/09 Veterinärrecht

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens

StF: BGBl. Nr. 510/1981

Änderung

BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 11 vorgesehenen Notenaustausches wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung am 13. Juli 1981 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

geleitet von dem Bestreben, die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Veterinärwesens mit dem Ziele zu erweitern und zu vertiefen, die Gefahren, die Tierkrankheiten für die Volkswirtschaft und die Gesundheit der Bevölkerung der beiden Länder darstellen, zu vermindern, und

geleitet von dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu entwickeln,

haben beschlossen, das folgende Abkommen abzuschließen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010423

Dokumentnummer

NOR11010642

alte Dokumentnummer

N8198139216L

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