ARTIKEL 1
Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:
- – organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
- – neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.
Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung
- – des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
- – der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
- – des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
- – der Kraftfahrzeugverschiebung,
- – der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
- – des Menschenhandels und der Schlepperei und
- – der Geldwäsche.
Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Gesetzesnummer
20010715
Dokumentnummer
NOR40215866
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