Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Umweltschutzzeichen der Republik Moldau Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)