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Artikel 1 Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1961

Artikel 1

Dieses Übereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gebaut worden sind und von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge:

  1. a) in Übereinstimmung mit den im Herstellerstaat anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit gebaut worden sind;
  2. b) den anwendbaren Mindestanforderungen über Lufttüchtigkeit entsprechen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aufgestellt worden sind;
  3. c) den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen können; und
  4. d) allen anderen besonderen Bedingungen genügen, die nach Artikel 4 dieses Übereinkommens bekanntgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005843

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