§ 0
Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kurztitel
Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1961
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.08.1961
Unterzeichnungsdatum
22.04.1960
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
StF: BGBl. Nr. 245/1961
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Belgien 46/1963 *Dänemark 46/1963 *Deutschland/BRD 46/1963 *Frankreich 46/1963 *Griechenland 296/1967 *Irland 334/1970 *Italien 334/1970 *Luxemburg 296/1967 *Niederlande 46/1963 *Norwegen 46/1963 *Portugal 334/1970 *Schweden 245/1961 *Schweiz 46/1963 *Spanien 46/1963 *Vereinigtes Königreich 46/1963
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juli 1961.
Ratifikationstext
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 10 Absatz 3 am 25. Juli 1961 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Außer Österreich hat Schweden seine Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt.
Das Übereinkommen ist zwischen Österreich und Schweden gemäß Artikel 11 Absatz 1 am 24. August 1961 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß das in Chikago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen über Lufttüchtigkeitszeugnisse enthält,
IN DER ERWÄGUNG, daß dessenungeachtet kein Übereinkommen über die Ausstellung und Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge vorliegt, die von einem Staat in einen anderen eingeführt werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, derartige Abmachungen für diese Luftfahrzeuge zu treffen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10011344
Dokumentnummer
NOR11011609
alte Dokumentnummer
N9196114111T
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