Artikel 1
Dieses Übereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gebaut worden sind und von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge:
- a) in Übereinstimmung mit den im Herstellerstaat anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit gebaut worden sind;
- b) den anwendbaren Mindestanforderungen über Lufttüchtigkeit entsprechen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aufgestellt worden sind;
- c) den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen können; und
- d) allen anderen besonderen Bedingungen genügen, die nach Artikel 4 dieses Übereinkommens bekanntgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011344
Dokumentnummer
NOR40005843
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