Artikel 1
Artikel 1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit jedem anderen Vertragsstaat, der ihn darum ersuchen sollte, zwecks Abschluß von Vereinbarungen zu verhandeln, welche die Durchleitung elektrischer Energie durch sein Gebiet sicherstellen sollen.
Jedoch behalten sich die Vertragsstaaten das Recht vor, die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nicht anzuwenden, falls sie gegen die Durchleitung elektrischer Energie durch ihr Gebiet Gründe geltend machen können, die sich auf eine schwere, aus einer solchen Durchleitung entstehende Schädigung ihrer Volkswirtschaft oder ihrer nationalen Sicherheit stützen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Gesetzesnummer
10006141
Dokumentnummer
NOR40004922
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