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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 1

In den von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen ist der Schlußartikel, wonach der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, durch den nachstehenden Artikel zu ersetzen:

„Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.“

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013003

Dokumentnummer

NOR40272559

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