§ 0
Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1964
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
05.02.1962
Unterzeichnungsdatum
26.06.1961
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung.) Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Australien 39/1964 *Burkina Faso 39/1964 *China 39/1964 *Côte d’Ivoire 39/1964 *Dänemark 39/1964 *Deutschland/BRD 39/1964 *Ghana 39/1964 *Indien 39/1964 *Irak 39/1964 *Irland 39/1964 *Israel 39/1964 *Jordanien 39/1964 *Kanada 39/1964 *Kuwait 39/1964 *Marokko 39/1964 *Neuseeland 39/1964 *Niger 39/1964 *Nigeria 39/1964 *Norwegen 39/1964 *Schweden 39/1964 *Schweiz 39/1964 *Spanien 39/1964 *Thailand 39/1964 *Tschad 39/1964 *Tunesien 39/1964 *Vereinigtes Königreich 39/1964 *Zentralafrikanische R 39/1964
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. August 1963
Ratifikationstext
Die Ratifikation durch Österreich des vorliegenden Übereinkommens, welches gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 am 5. Feber 1962 in Kraft getreten ist, wurde am 14. November 1963 beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen.
Bisher haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Republik China, Dänemark, Côte d’Ivoire, Ghana, Indien, Irak, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kuwait, Marokko, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Burkina Faso, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Tschad, Tunesien, Ägypten, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das auf der 45. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 26. Juni 1961 angenommene Übereinkommen (Nr. 116) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1961 zu ihrer fünfundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1961, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abänderung der Schlußartikel, 1961, bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20013003
Dokumentnummer
NOR40272558
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