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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.1959

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden

  1. a) als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äußern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
  2. b) als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
  3. c) als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
  4. d) als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
  5. e) als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

10008170

Dokumentnummer

NOR12094471

alte Dokumentnummer

N6195836729L

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