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Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.1959

Artikel 2

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Maßnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

10008170

Dokumentnummer

NOR12094472

alte Dokumentnummer

N6195836730L

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