Artikel 2
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Maßnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen.
Schlagworte
Zwangsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
10008170
Dokumentnummer
NOR12094472
alte Dokumentnummer
N6195836730L
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