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Artikel 1 Straßenübergang an der gemeinsamen Staatsgrenze (Änderung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BUDAPEST

Zl. 1.44.1/11/84

Verbalnote

Artikel 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischem Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 27. Juni 1983 *1) Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 bestimmt, daß die Ausbauarbeiten des zwischen Deutschkreutz und Kophaza zu schaffenden Straßenüberganges so rechtzeitig abzuschließen sind, daß es möglich ist, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr spätestens bis zum 1. Juli 1984 aufzunehmen.

Im Hinblick auf den Umfang der auf beiden Seiten noch durchzuführenden Straßen-, Brücken- oder Hochbauarbeiten erscheint es erforderlich, den Termin für die Eröffnung des Straßenüberganges entsprechend zu verschieben. Die Österreichische Botschaft beehrt sich daher vorzuschlagen, in Artikel 2 des genannten Abkommens das Datum „1. Juli 1984'' durch das Datum „1. Juli 1985'' zu ersetzen.

Sollte die vorstehende Änderung die Zustimmung der Regierung der

Ungarischen Volksrepublik erlangen, beehrt sich die

Österreichische Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die

bestätigende Antwortnote des Ministeriums des Äußeren der

Ungarischen Volksrepublik ein Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

darstellt, das Artikel 2 des Abkommens zwischen den beiden

Regierungen über die Schaffung eines Straßenüberganges an der

gemeinsamen Staatsgrenze abändert und am 30. Juni 1984 in Kraft

tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, das

geschätzte Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Budapest, am 28. Juni 1984

An das Ministerium des Äußeren

der Ungarischen Volksrepublik

Budapest

(Übersetzung)

MINISTERIUM DES ÄUSSEREN

DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK

4917/1984.

Verbalnote

Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik drückt der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung aus und beehrt sich, der geschätzten Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote vom 28. Juni 1984 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Die Österreichische . . . . . (es folgt der weitere Text der

Übersetzung der ungarischen Note in deutscher Sprache) . . . . .

versichern.''

Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik beehrt

sich, der Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Ungarischen

Volksrepublik mit dem Inhalt der Verbalnote der Österreichischen

Botschaft einverstanden ist.

Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik ergreift

auch diese Gelegenheit, die Botschaft der Republik Österreich seiner

aufrichtigen Hochachtung zu versichern.

Budapest, am 28. Juni 1984

An die

Österreichische Botschaft

Budapest

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 541/1983

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