ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BUDAPEST
Zl. 1.44.1/11/84
Verbalnote
Artikel 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischem Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 27. Juni 1983 *1) Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 bestimmt, daß die Ausbauarbeiten des zwischen Deutschkreutz und Kophaza zu schaffenden Straßenüberganges so rechtzeitig abzuschließen sind, daß es möglich ist, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr spätestens bis zum 1. Juli 1984 aufzunehmen.
Im Hinblick auf den Umfang der auf beiden Seiten noch durchzuführenden Straßen-, Brücken- oder Hochbauarbeiten erscheint es erforderlich, den Termin für die Eröffnung des Straßenüberganges entsprechend zu verschieben. Die Österreichische Botschaft beehrt sich daher vorzuschlagen, in Artikel 2 des genannten Abkommens das Datum „1. Juli 1984'' durch das Datum „1. Juli 1985'' zu ersetzen.
Sollte die vorstehende Änderung die Zustimmung der Regierung der
Ungarischen Volksrepublik erlangen, beehrt sich die
Österreichische Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die
bestätigende Antwortnote des Ministeriums des Äußeren der
Ungarischen Volksrepublik ein Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
darstellt, das Artikel 2 des Abkommens zwischen den beiden
Regierungen über die Schaffung eines Straßenüberganges an der
gemeinsamen Staatsgrenze abändert und am 30. Juni 1984 in Kraft
tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, das
geschätzte Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Budapest, am 28. Juni 1984
An das Ministerium des Äußeren
der Ungarischen Volksrepublik
Budapest
(Übersetzung)
MINISTERIUM DES ÄUSSEREN
DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
4917/1984.
Verbalnote
Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik drückt der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung aus und beehrt sich, der geschätzten Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote vom 28. Juni 1984 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
„Die Österreichische . . . . . (es folgt der weitere Text der
Übersetzung der ungarischen Note in deutscher Sprache) . . . . .
versichern.''
Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik beehrt
sich, der Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Ungarischen
Volksrepublik mit dem Inhalt der Verbalnote der Österreichischen
Botschaft einverstanden ist.
Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik ergreift
auch diese Gelegenheit, die Botschaft der Republik Österreich seiner
aufrichtigen Hochachtung zu versichern.
Budapest, am 28. Juni 1984
An die
Österreichische Botschaft
Budapest
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 541/1983
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