Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten Urkunden bestimmt:
- a) Beschreibung des Grenzverlaufes
- b) Verzeichnis der Grenzzeichen
- c) Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
- d) Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000
- e) Karteiblätter der Grenzzeichen.
(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR12005938
alte Dokumentnummer
N1196013408P
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