Artikel 1 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ABSCHNITT I

Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten Urkunden bestimmt:

  1. a) Beschreibung des Grenzverlaufes
  2. b) Verzeichnis der Grenzzeichen
  3. c) Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
  4. d) Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000
  5. e) Karteiblätter der Grenzzeichen.

(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.

(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40100470

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