vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

ABSCHNITT I

Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch folgende Urkunden bestimmt:

  1. a) Grenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1)
  2. b) Grenzkarte im Massstab 1:2‘000 in der Talebene bzw. 1:10‘000 im Alpengebiet (Anlage 2).

(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt Mistelmark-Rhein verläuft die Staatsgrenze zwischen den Grenzpunkten 54.00 und 55.00 sowie 55.00 und 56.00 geradlinig. Die Grenzänderung ist in einem Situationsplan im Massstab 1:750 dargestellt (Anlage 3).

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unkündbar.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40272655

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)