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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Österreich“

    die Republik Österreich,

    „Schweiz“

    die Schweizerische Eidgenossenschaft;

  1. 2. „Staatsangehörige“

    in Bezug auf Österreich

    dessen Staatsbürger,

    in Bezug auf die Schweiz

    die Schweizer Bürger;

  1. 3. „Rechtsvorschriften“

    die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;

  1. 4. „zuständige Behörde“

    in bezug auf Österreich

    die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in bezug auf die Schweiz

    das Bundesamt für Sozialversicherung;

  1. 5. „Grenzgänger“

    Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;

  1. 6. „Träger“

    die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

  1. 7. „zuständiger Träger“

    den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

  1. 8. „Versicherungszeiten“

    Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

  1. 9. „Beitragszeiten“

    Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;

  1. 10. „gleichgestellte Zeiten“

    Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

  1. 11. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

    eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

  1. 12. „Familienbeihilfen“

    in bezug auf Österreich

    die Familienbeihilfe,

    in bezug auf die Schweiz

    die Familienzulagen.

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