ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Schweiz“
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- 2. „Staatsangehörige“
in Bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in Bezug auf die Schweiz
die Schweizer Bürger;
- 3. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
- 4. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Sozialversicherung;
- 5. „Grenzgänger“
Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
- 6. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- 7. „zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- 8. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
- 9. „Beitragszeiten“
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
- 10. „gleichgestellte Zeiten“
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
- 11. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
- 12. „Familienbeihilfen“
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf die Schweiz
die Familienzulagen.
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