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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Österreich“
  1. die Republik Österreich,
  1. die Republik der Philippinen;
  1. 2. „Gebiet“
  1. in bezug auf Österreich
  1. in bezug auf die Philippinen
  1. 3. „Staatsangehöriger“
  1. in bezug auf Österreich
  1. in bezug auf die Philippinen
  1. 4. „Rechtsvorschriften“
  1. die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
  1. 5. „zuständige Behörde“
  1. in Bezug auf Österreich
  1. den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut ist,
  1. in Bezug auf die Philippinen
  1. die Leiter der Träger, die mit der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften betraut sind;
  1. 6. „Träger“
  1. die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
  1. 7. „zuständiger Träger“
  1. den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
  1. 8. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR40052233

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