ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Österreich“
- die Republik Österreich,
- „Philippinen“
- die Republik der Philippinen;
- 2. „Gebiet“
- in bezug auf Österreich
- dessen Bundesgebiet,
- in bezug auf die Philippinen
- deren Gebiet;
- 3. „Staatsangehöriger“
- in bezug auf Österreich
- dessen Staatsbürger,
- in bezug auf die Philippinen
- deren Staatsangehörige;
- 4. „Rechtsvorschriften“
- die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
- 5. „zuständige Behörde“
- in bezug auf Österreich
- den Bundesminister für soziale Verwaltung,
- in bezug auf die Philippinen
- den Administrator für Soziale Sicherheit;
- 6. „Träger“
- die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- 7. „zuständiger Träger“
- den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- 8. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
- eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099965
alte Dokumentnummer
N6198245097L
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