ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
- 1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke,
- (a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Republik Österreich oder Japan;
- (b) „Österreich“ die Republik Österreich;
- (c) „Rechtsvorschriften“,
- in Bezug auf Österreich,
- die Gesetze, Verordnungen und Satzungen über die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit;
- in Bezug auf Japan,
- die Gesetze und Verordnungen von Japan über die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme,
- (d) „Staatsangehöriger“,
- in Bezug auf Österreich,
- einen österreichischen Staatsbürger,
- in Bezug auf Japan,
- einen japanischen Staatsbürger im Sinne des japanischen Staatsbürgerschaftsrechts;
- (e) „zuständige Behörde“
- in Bezug auf Österreich,
- die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind,
- in Bezug auf Japan,
- jede für die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme zuständige staatliche Organisation;
- (f) „zuständiger Träger“,
- in Bezug auf Österreich,
- den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Angelegenheit zuständigen Träger,
- in Bezug auf Japan,
- jeden Versicherungsträger oder jeden Verband davon, der für die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Systeme zuständig ist;
- (g) „Versicherungszeiten“,
- in Bezug auf Österreich,
- Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten,
- in Bezug auf Japan,
- eine Beitragszeit nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die in Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssysteme und alle anderen Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, um einen Leistungsanspruch festzustellen,
- jedoch wird eine Zeit, die nach anderen, mit diesem Abkommen vergleichbaren, Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, berücksichtigt werden soll, um Leistungsansprüche nach diesen Rechtsvorschriften festzustellen, nicht erfasst;
- (h) „Leistung“,
- eine Pension oder jede andere Geldleistung nach den Pensionssystemen des jeweiligen Vertragsstaates.
- 2. In diesem Abkommen haben andere, darin nicht definierte Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012964
Dokumentnummer
NOR40271760
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