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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

  1. 1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke,
  1. (a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Republik Österreich oder Japan;
  2. (b) „Österreich“ die Republik Österreich;
  3. (c) „Rechtsvorschriften“,
  1. in Bezug auf Österreich,
  1. die Gesetze, Verordnungen und Satzungen über die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit;
  1. in Bezug auf Japan,
  1. die Gesetze und Verordnungen von Japan über die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme,
  1. (d) „Staatsangehöriger“,
  1. in Bezug auf Österreich,
  1. in Bezug auf Japan,
  1. (e) „zuständige Behörde“
  1. in Bezug auf Österreich,
  1. die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind,
  1. in Bezug auf Japan,
  1. (f) „zuständiger Träger“,
  1. in Bezug auf Österreich,
  1. den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Angelegenheit zuständigen Träger,
  1. in Bezug auf Japan,
  1. (g) „Versicherungszeiten“,
  1. in Bezug auf Österreich,
  1. in Bezug auf Japan,
  1. (h) „Leistung“,
  1. 2. In diesem Abkommen haben andere, darin nicht definierte Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271760

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