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Artikel 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit *) vom 23. Juni 1999 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.

(2) Die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 197/2000

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