vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

in Tunesien

die Staatliche Kasse für soziale Sicherheit.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 22 Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)